ZIP 2021, 299
Leitsätze des Gerichts:
1. Steht dem als Untervertreter handelnden Handelsvertreter ein Provisionsanspruch gegen den Hauptvertreter zu und wird dieser Provisionsanspruch außerdem durch einen Vollstreckungsbescheid gegenüber dem Unternehmer wegen Versäumung der Einspruchsfrist rechtskräftig tituliert, haften der Hauptvertreter und der Unternehmer dem Untervertreter gegenüber als Gesamtschuldner.
2. Ist der Unternehmer gegenüber dem Hauptvertreter weder aus Vertrag noch aus einem anderen Rechtsgrund zur Zahlung der vom Hauptvertreter geschuldeten Provisionen an den Untervertreter verpflichtet, haftet im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander der Hauptvertreter allein.
3. Der Umstand, dass der Unternehmer den Vollstreckungsbescheid, der die Provisionsforderung des Untervertreters gegen den Hauptvertreter zum Gegenstand hatte, durch Versäumung der Einspruchsfrist gegen sich hat rechtskräftig werden lassen, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht dahin auszulegen, dass dieser dadurch eine selbstständige Mithaftung für die vom Hauptvertreter geschuldete Provisionszahlung gegenüber dem Untervertreter übernehmen will.
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