ZIP 1980, 520
Leitsatz:
Veräußert der Konkursverwalter im Konkurs des Sicherungsgebers Sicherungsgut im Einvernehmen mit dem Sicherungsnehmer nach Maßgabe von Absprachen über die
Verwertungsart freihändig, hat er bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung den vollen Brutto-Verwertungserlös (einschließlich Mehrwertsteueranteil) an den Sicherungsnehmer abzuführen; unbeschadet der aus der Veräußerung folgenden steuerlichen Konsequenz, daß der im Verwertungserlös enthaltene Mehrwertsteueranteil vom Konkursverwalter an den Fiskus als Masseverbindlichkeit abzuführen ist (Ergänzung zu BGHZ 58, 292).
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