ZIP 1980, 534
Amtlicher Leitsatz:
Geht das Vermögen einer Sparkasse im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Sparkasse über, so erstreckt sich eine gegenüber der aufgenommenen Sparkasse eingegangene Bürgschaft auch auf Kredite, die nunmehr von der die Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner fortsetzenden Sparkasse gewährt werden.
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