ZIP 1980, 539
Leitsätze:
1. Die Globalzession aller Forderungen des Anschlußkunden gegen seine Kunden an den Factor ist ebenso wie beim echten auch beim unechten Factoring nicht sittenwidrig, da sich das wirtschaftliche Risiko der Vorbehaltslieferanten im Rahmen des Risikos hält, das sie mit der Erteilung einer Einziehungsermächtigung an den Vorbehaltskäufer auf sich genommen haben.
2. Erfaßt die Globalzession beim unechten Factoring auch nicht bevorschußte Kundenforderungen, so dient die Abtretung insoweit nicht nur mißbilligenswertem Sicherungsstreben des Factors, sondern räumt ihm auch die wirtschaftlich sinnvolle Rechtsmacht ein, die er braucht, um mit der Debitorenbuchhaltung zugleich das Mahnwesen des Anschlußkunden übernehmen zu können. In letzterer Hinsicht hat die Abtretung – bei Unwirksamkeit bezüglich ihres Sicherungszwecks – Bestand und begründet eine Verwaltungstreuhand.
3. Der Anschlußkunde hat gegenüber dem Factor als Verwaltungstreuhänder Anspruch auf Auskehr aller Beträge, die diesem aus nicht bevorschußten Kundenforderungen zugeflossen sind.
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