Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Köln
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0723-9416
Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZIP
2021
Aktuell44
BGH zur Vergütung des nach Insolvenzeröffnung bestellten gemeinsamen Vertreters
Der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Emittenten bestellte gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger hat ohne gesonderte Vereinbarung keinen Vergütungsanspruch gegen den einzelnen Anleihegläubiger. Das hat der BGH mit Urteil vom 21. 1. 2021 (IX ZR 77/20) entschieden.
Zwar werde der gem. § 7 Abs. 6 SchVG gegen den Schuldner gerichtete Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kaum durchsetzbar sein. Vergütungen und Auslagen des gemeinsamen Vertreters gehörten nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens. Sie könnten nicht vom Insolvenzgericht festgesetzt werden. Der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters sei auch keine Masseverbindlichkeit. Wurde der gemeinsame Vertreter erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt, könne der Vergütungsanspruch auch nicht als Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden, weil er im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht begründet war. Der gemeinsame Vertreter sei mit seinem Vergütungsanspruch Neugläubiger, dem der Schuldner nur nach Maßgabe des § 89 Abs. 2 InsO mit seinem insolvenzfreien Vermögen hafte. Die mit der Durchsetzung des Anspruchs gegen den Schuldner verbundenen Schwierigkeiten rechtfertigten es jedoch nicht, contra legem Vergütungsansprüche gegen die Anleihegläubiger zu begründen. Es sei Sache des Gesetzgebers, die rechtlichen Voraussetzungen für eine bessere Absicherung des Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren zu schaffen.