ZIP 1980, 630
Leitsätze:
1. Masseschulden im Konkurs der Gesellschaft sind grundsätzlich keine Masseschulden im Konkurs des persönlich haftenden Gesellschafters. Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um Masseschulden aus Handlungen des Verwalters, sondern um solche aus zweiseitigen Verträgen bzw. für Arbeits- und Sozialverbindlichkeiten für den Zeitraum vor Konkurseröffnung handelt.
2. Die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 34, 293), wonach aus Gründen des Lohnschutzes und wegen der im öffentlichen Interesse errichteten Sozialversicherungsträger das Konkursvorrecht des § 61 KO im Gesellschaftskonkurs auf den Konkurs des persönlich haftenden Gesellschafters auszuweiten ist, ist nicht auf Masseschulden zu übertragen.
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