ZIP 1980, 634
Leitsätze:
1. Ein Abtretungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Einkaufsbedingungen) des Zweitabnehmers ist grundsätzlich nicht unwirksam (Bestätigung von BGHZ 51, 113, 117).
2. Unterwirft sich der Erstabnehmer einem Abtretungsverbot, ist er nicht zur Veräußerung der Lieferantenware an den Zweitabnehmer ermächtigt. Dieser hat bei Vereinbarung eines Abtretungsverbots eine konkrete Erkundigungspflicht bezüglich des Eigentumes bzw. der Verfügungsermächtigung des Erstabnehmers; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zweitabnehmer weiß, daß es sich bei dem Lieferanten um einen Verarbeitungsbetrieb handelt, da Unternehmen dieser Art häufig unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefern.
3. Kommt der Zweitabnehmer seiner Erkundigungspflicht nicht nach, handelt er grobfahrlässig; ein gutgläubiger Eigentumserwerb an der Lieferantenware scheidet sodann aus.
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