ZIP 1980, 642
Leitsätze:
1. Ein Darlehensvertrag ist sittenwidrig, wenn eine Gesamtbeurteilung der beiderseitigen vertraglichen Leistungen ergibt, daß zwischen den Leistungen des Darlehensgebers und den von ihm durch einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehensnehmers ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Darlehensgeber die schwächere wirtschaftliche Lage des Darlehensnehmers und dessen Unerfahrenheit bei der Vertragsgestaltung bewußt zu seinem Vorteil ausgenutzt hat.
2. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommen bei Teilzahlungskrediten die gebräuchlichen, als wirtschaftlich tragbar angesehenen Bedingungen für Ratenkredite und für Darlehen der Teilzahlungsbanken in Betracht. Danach kann ein Darlehensvertrag mit einem effektiven Jahreszins von 23,61 % sittenwidrig sein.
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