ZIP 1980, 652
Leitsätze:
1. Beurkunden die Parteien eines Grundstückskaufvertrages einen erheblich überhöhten, in Wirklichkeit nicht vereinbarten Kaufpreis, um einen Dritten von der ZIP 1980, 653Ausübung seines Vorkaufsrechts abzuhalten, so kann hierin ein Scheingeschäft zu sehen sein.
2. Die zum Inhalt des Erbbaurechts gemachte Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall), ist als Heimfallanspruch des Grundstückseigentümers nach § 3 ErbbauVO wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und für sich allein unübertragbar. Der Eigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstückes haftet im Verkaufsfalle grundsätzlich nicht für die Durchsetzbarkeit eines von ihm vor Verkaufgeltend gemachten Heimfallanspruches.
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