ZIP 1980, 657
Amtlicher Leitsatz:
Eine Partei kann einen Schiedsvertrag aus wichtigem Grund auch dann kündigen, wenn sie schon bei seinem Abschluß außerstande war, den für die Durchführung eines später von ihr eingeleiteten Schiedsverfahrens erforderlichen Vorschuß aufzubringen, sie aber erwarten konnte, aus der Durchführung des Hauptvertrages Einnahmen zu erzielen, und bei Vertragsschluß noch ungewiß war, ob es überhaupt zu einem Streit und zur Forderung eines Gebührenvorschusses durch das Schiedsgericht kommen werde (Fortführung von BGHZ 41, 104).
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