ZIP 1980, 669
Amtliche Leitsätze:
1. Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes zum voraussichtlichen Termin der Betriebsstillegung, so endet das Arbeitsverhältnis – falls sich die Betriebsstillegung verzögert -mit dem nächstzulässigen Termin nach der Betriebsstillegung.
2. Kommt es nicht zur Stillegung, weil der Betrieb veräußert wird, ist die Kündigung gegenstandslos. Das Arbeitsverhältnis geht dann auf den Erwerber über.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.