ZIP 1980, 688
Amtliche Leitsätze:
1. Vor Erlaß einer richterlichen Durchsuchungsermächtigung hat das FG zu prüfen, ob die formellen allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind.
2. Im Regelfall ist die Durchsuchungsermächtigung zu befristen.
3. Die Durchsuchungsermächtigung ist dem Vollstreckungsschuldner nicht zuzustellen.
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