ZIP 1980, 692
Amtlicher Leitsatz:
Der nicht formell geschäftsführende, aber beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der die tatsächliche Leitung des Unternehmens innehat, kann als Verfügungsberechtigter i. S. des § 108 RAO zur Haftung für die Steuern der Kapitalgesellschaft heranzuziehen sein.
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