ZIP 1984, 968
Amtlicher Leitsatz:
Auch Kaufleute im Betrieb ihres Handelsgewerbes werden als Auftraggeber (Besteller) in aller Regel durch eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verkürzung der (mit der Abnahme beginnenden) fünfjährigen Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken (§ 638 Abs. 1 BGB) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so daß die Verkürzung unwirksam ist (§ 9 AGBG).
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