ZIP 1991, 506
Amtliche Leitsätze:
1. Wird die Genehmigung zu der im Grundstückskaufvertrag unter Anrechnung auf den Kaufpreis vereinbarten Übernahme eines Grundpfandrechts und der persönlichen Schuld des Verkäufers verweigert, so ist entgegen der Auslegungsregel des § 415 Abs. 3 BGB eine bloße Erfüllungsübernahme auch dann nicht gewollt, wenn die Parteien für diesen Fall zwar keine ausdrückliche anderweitige Regelung getroffen haben, jedoch aus dem Vertrag hervorgeht, daß der Käufer das Risiko eines Scheiterns der Schuldübernahme tragen soll.
2. Das Revisionsgericht hat auch ohne Revisionsrüge zu prüfen, ob das Berufungsgericht an die Feststellung einer endgültigen Erfüllungsverweigerung des Schuldners einen sachgerechten Wertungsmaßstab angelegt hat.
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