ZIP 1991, 519
Amtliche Leitsätze:
1. Bei wirksamer Freizeichnung von mietrechtlicher Mängelhaftung unter Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ist der Leasinggeber an die vollzogene Wandelung des Kaufvertrages auch dann gebunden, wenn sie auf einem Versäumnisurteil gegen den Lieferanten beruht (im Anschluß an BGHZ 81, 298 = ZIP 1981, 1215).
2. Auch im kaufmännischen Verkehr ist eine AGB-Klausel unwirksam, durch die der Leasinggeber, der sich von mietrechtlicher Mängelhaftung freigezeichnet hat, die Wandelungsfolgen im Leasingverhältnis ausschließen will, wenn nach Verjährung der Gewährleistungsansprüche Leasingnehmer und Lieferant eine Wandelungsvereinbarung treffen oder wenn Mängel tatsächlich nicht vorlagen. Dasselbe gilt für eine Klausel, durch die der Leasinggeber das Risiko der Insolvenz des Lieferanten bei erfolgreicher Wandelung des Kaufvertrages auf den Leasingnehmer abwälzen will.
3. Der Leasingnehmer, der sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer in notarieller Urkunde bestellten Sicherungsgrundschuld für die Ansprüche aus dem Leasingvertrag nach vollzogener Wandelung des Kaufvertrages wehren will, hat darzulegen und zu beweisen, daß der Anspruch des Leasinggebers auf Nutzungsentschädigung für zeitweiligen Gebrauch des Leasing-gutes nicht vom Sicherungszweck der Grundschuld erfaßt wird.
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