ZIP 2006, 363
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Widerrufsrecht eines Verpfänders gem. § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt nicht von der Verbrauchereigenschaft des persönlichen Schuldners oder einer auf diesen bezogenen Haustürsituation ab (Abweichung von BGH, Urt. v. 14.5.1998 – IX ZR 56/95, BGHZ 139, 21 = ZIP 1998, 1144).
2. Zu den Voraussetzungen des § 312 f Satz 2 BGB, wenn der persönliche Schuldner seine Ehefrau bittet, zur Abgabe einer Verpfändungserklärung aus der gemeinsamen Wohnung in seine Geschäftsräume zu kommen.
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