ZIP 2014, 385
Leitsatz der Redaktion:
Bei der Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse als Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens ist im Fall der Betriebsfortführung nicht nur auf die Aktivwerte abzustellen, sondern es sind die mit der Fortführung verbundenen Kosten abzuziehen. Maßgeblich ist der erwirtschaftete Überschuss.
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