ZIP 2014, 390
Leitsätze des Gerichts:
1. Das Eigenverwaltungsverfahren gem. §§ 270a, 270 ff. InsO ist auch nach der Reform durch das ESUG nur für die geeigneten Ausnahmefälle von vorbereiteten Anträgen ohne Nachteilsprognoseanlässe (zum Eröffnungszeitpunkt) gedacht. Das Insolvenzgericht hat hierzu spätestens bei Eröffnung nach freiem Ermessen eine Prognoseentscheidung zu treffen.
2. Das Eigenverwaltungsverfahren ist daher nur bei Betriebsfortführungsverfahren mit konkreter Sanierungsaussicht, bei welcher die Eigenverwaltung ein notwendiger „Baustein“ ist, sinnvoll.
3. Strafrechtliche Ermittlungen gegen den Schuldner bzw. einzelne Gesellschafter/Geschäftsführer sind bereits geeignet, eine Gläubigergefährdungsprognose des Gerichts i.S. v. § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu tragen.
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