ZIP 2014, 391
Leitsatz der Redaktion:
Eine echte Druckkündigung, die der Arbeitgeber auf Verlangen eines Dritten ausspricht, ohne dass der Arbeitnehmer dazu Veranlassung gegeben hätte, ist als betriebsbedingte Kündigung einzustufen. Sie ist sozial gerechtfertigt, wenn die Verwirklichung der von dem Dritten angedrohten Nachteile schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber zur Folge hätte.
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