ZIP 2019, 385
Leitsatz der Redaktion:
Die Vergütung des Kanzleiabwicklers ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Rechtsanwalts nur für den Zeitraum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren. Insbesondere werden bei Anordnung einer „schwachen“ vorläufigen Insolvenzverwaltung keine Masseverbindlichkeiten begründet, und zwar weder gem. § 55 Abs. 2 InsO analog noch gem. § 324 Abs. 1 Nr. 5 InsO analog.
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