ZIP 2019, 391
Leitsatz des Gerichts:
Einer Entscheidung, die die internationale Zuständigkeit auf der Grundlage des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO a. F. bejaht, steht nicht entgegen, dass zuvor eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die die internationale Zuständigkeit gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a. F. verneint hat. Die Rechtslage ist insoweit in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt („acte éclairé“).
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