ZIP 1980, 749
Leitsätze:
1. Hat das Vollstreckungsgericht auf Erinnerung des Drittschuldners durch Beschluß den der Drittschuldnerklage zugrundeliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluß rechtskräftig aufgehoben, weil er wegen ein über das Vermögen des Schuldners laufendes Konkursverfahren gem. § 14 Abs. 1 KO nicht hätte erlassen werden dürfen, so ist das Prozeßgericht auch dann an diese Entscheidung gebunden, wenn wegen zwischenzeitlicher Beendigung des Konkursverfahrens aufgrund der in der Literatur vertretenen Meinung auch eine gegenteilige Entscheidung des Vollstreckungsgerichts möglich gewesen wäre.
2. Die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus den genannten Gründen führt zur Abweisung der Drittschuldnerklage auch bezüglich der vor Aufhebung des Beschlusses fällig gewordenen pfändbaren Lohnforderungen, selbst wenn in dem Aufhebungsbeschluß entschieden ist, daß die Aufhebung erst mit der Rechtskraft des Beschlusses wirksam würde. Ein entgegen § 14 KO erlassener Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bewirkt nämlich nur eine öffentlich rechtliche Verstrickung, begründet aber kein wirksames materielles Pfandrecht.
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