ZIP 1980, 753
Leitsatz:
Die Kosten eines Verkehrsanwaltes sind dann erstattungsfähig, wenn der Zessionar einen Rechtsanwalt am Ort des Konkursverwalters der in Konkurs gefallenen Zedentin beauftragt, um die notwendigen Informationen für eine zu erhebende Klage gegen einen an einem dritten Ort ansässigen Schuldner einzuholen.
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