ZIP 1980, 759
Amtlicher Leitsatz:
Eine Kreditbank kann aufgrund der Einrichtung einer Geschäftsstelle, deren Leiter sie bestimmte Vollmachten erteilt hat und der Gelder für sie entgegennehmen darf; verpflichtet sein, dessen Aufgaben und Vollmachten gegenüber den an die Geschäftsstelle herantretenden Kunden klarzustellen, falls sonst Anlaß zu Irrtümern über Aufgaben und Vollmachten des Geschäftsstellenleiters besteht.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.