ZIP 1980, 796
Amtlicher Leitsatz:
Fällt der Besteller eines Werkes vor dessen Fertigstellung in Konkurs und lehnt der Konkursverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrages ab, so beschränkt sich der Leistungsaustausch zwischen Werkunternehmer und Besteller auf den vom Werkunternehmer gelieferten Teil des Werkes, der gemäß § 26 KO nicht mehr zurückgefordert werden kann. Die Gegenleistung ist grundsätzlich nach den Vertragspreisen des ursprünglichen Werkvertrages zu bestimmen.
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