ZIP 1981, 1005
Leitsätze:
1. Wird in einem Zwangsvollstreckungsverfahren vom Konkursverwalter kein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO gestellt, so kann der Schuldner diesen Antrag stellen.
2. Von einer sittenwidrigen Verschleuderung eines Pfandgrundstücks weit unter dem Verkehrswert kann nur die Rede sein, wenn für das Versteigerungsgericht ein konkreter Anhalt dafür besteht, daß bei einem neuen Versteigerungstermin ein wesentlich höheres Gebot abgegeben wird.
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