ZIP 1981, 1013
Leitsatz:
Zahlt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) in Unkenntnis der Pfändung des Arbeitsentgelts dem Arbeitnehmer das gesamte Konkursausfallgeld aus, dann erfolgt die. Auszahlung gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger nicht mit befreiender Wirkung, soweit diesem die Eröffnung des Konkursverfahrens nicht bekannt war und er demzufolge die BA nicht rechtzeitig benachrichtigen konnte.
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