ZIP 1981, 1014
Leitsätze:
1. Bei der Festsetzung der Vergütung des Vergleichsverwalters ist insbesondere der seit Erlaß der Verg VO im Jahre 1960 zu verzeichnende außergewöhnliche Anstieg der allgemeinen Geschäftskosten zu berücksichtigen. Deshalb ist entgegen seiner Bezeichnung der „Regelsatz“ im Einzelfall nicht mehr als eine angemessene Vergütung anzusehen und seine Erhöhung auf das Vierfache gerechtfertigt.
2. Berechnungsgrundlage bei der Festsetzung der Vergütung des Vergleichsverwalters ist im Vergleichsverfahren über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft neben dem Aktivvermögen der KG auch das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter.
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