ZIP 1981, 1016
Amtlicher Leitsatz:
Ist eine Versorgungsanwartschaft unverfallbar geworden, so können im aktiven Dienst begangene Pflichtverletzungen den Anspruch auf eine versprochene Altersversorgung nur noch dann ausschließen, wenn sie besonders schwer wiegen, insbesondere wenn sie einen auf andere Weise nicht wiedergutzumachenden Schaden angerichtet haben (im Anschluß an BAG, Urt. v. 18.10.1979 – 3 AZR 550/78, NJW 1980, 1127). Als Altersversorgung in diesem Sinne gilt jedoch in der Regel erst eine mit der Vollendung des 63. Lebensjahres zu zahlende Rente.
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