ZIP 1981, 1035
Amtlicher Leitsatz:
Die gerichtliche Zuständigkeit für das Mahnverfahren bestimmt sich allein nach § 703 d Abs. 2 ZPO, wenn der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. In diesen Fällen findet § 689 Abs. 2 ZPO keine Anwendung.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Abonnenten ist der Zugang zu Aufsätzen und Rechtsprechung frei.