ZIP 1981, 993
Leitsätze:
1. Die Unterlassung der Verwendung unwirksamer AGB kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt werden (gegen OLG Düsseldorf NJW 1978, 2512).
2. Der Nachweis, daß dem Verwender ein wesentlich niedrigerer als der geltend gemachte pauschalierte Schaden entstanden sei, wird dem Kunden abgeschnitten, wenn der rechtsunkundige Durchschnittskunde nach der Fassung der AGB davon ausgehen muß, daß er sich auf einen im Einzelfall wesentlich niedrigeren Schaden nicht berufen könne.
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