ZIP 2014, 397
Die Beteiligung insolventer Unternehmen an öffentlichen Ausschreibungen
15 Jahre nach der Einführung des Kartellvergaberechts in die nationale Rechtsordnung in Form des Vierten Teils des GWB (§§ 97 ff.) ist unübersehbar, dass sich bei öffentlichen Auftraggebern und Bietern in Bezug auf die Durchführung EU-weiter Ausschreibungen gewisse Handlungsroutinen herausgebildet haben. Diese Feststellung trifft indessen nicht zu, soweit sich insolvente Unternehmen an Vergabeverfahren beteiligen. Regelmäßig werden die öffentlichen Auftraggeber hierdurch in beträchtliche Verlegenheiten gestürzt, insbesondere dann, wenn ein insolventer Bieter ein wirtschaftlich attraktives Angebot abgibt und damit in die engere Wahl für die Zuschlagserteilung kommt. Nicht selten besteht nämlich auf Seiten des Auftraggebers eine mehr oder weniger offen zutage tretende Aversion gegen eine Auftragsvergabe an einen insolventen Bieter. Diese äußert sich vornehmlich darin, dass entweder undifferenziert oder vorschnell, in jedem Falle aber ermessensfehlerhaft die Eignung eines insolventen Bieters zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags allein unter Hinweis auf ein beantragtes oder anhängiges Insolvenzverfahren bzw. auf allgemeine, mit jeder Insolvenz zwangsläufig verbundene Phänomene wie z.B. Rückgänge im Auftragsbestand oder Abbau von Arbeitsplätzen verneint wird.
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- Dr. iur., Rechtsanwalt, CMS Hasche Sigle, Frankfurt/M. Der Verfasser dankt Herrn Rechtsanwalt Dr. Matthias Nicht für wertvolle Hinweise und Unterstützung bei der Bearbeitung der insolvenzrechtlichen Fragestellungen. – Der Beitrag wurde erstmals in der Festschrift für Fridhelm Marx „Wettbewerb-Transparenz-Gleichbehandlung – 15 Jahre GWB-Vergaberecht“, Verlag C.H. Beck München 2013, S. 235 – 254, veröffentlicht.
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