ZIP 2014, 406
Die Verjährung beim Gesamtschuldnerregress unter Organmitgliedern
Spätestens mit der Finanzkrise ist die Managerhaftung verstärkt in das Blickfeld der gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Praxis gerückt. Dem von der Gesellschaft betriebenen Schadensersatzprozess schließt sich mitunter direkt der Regressprozess der gesamtschuldnerisch haftenden Organmitglieder untereinander an. Dabei besteht die Besonderheit, dass der Schadensersatzanspruch der Gesellschaft einer jedenfalls fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegt, während auf den Regressanspruch die regelmäßige Verjährungsfrist von nur drei Jahren anzuwenden ist. Der Beitrag untersucht, welche Konsequenzen sich hieraus für die Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs ergeben und wie sich die einzelnen Organmitglieder gegen eine drohende Verjährung absichern können, um nicht in eine „Verjährungsfalle“ zu geraten.
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- Dr. iur., LL.B., B.Sc., Rechtsanwalt bei Noerr LLP in München
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