ZIP 2014, 415
Leitsatz der Redaktion:
Gegen eine Kapitalgesellschaft, die pflichtwidrig die Bildung eines Aufsichtsrats unterlassen hat, darf nicht deswegen ein Ordnungsgeld verhängt werden, weil sie mit den zur Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger eingereichten Jahresabschlussunterlagen keinen Aufsichtsratsbericht vorgelegt hat.
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