ZIP 2018, 427
Leitsatz der Redaktion:
Ratingagenturen haften gegenüber Anlegern weder aus Art. 35a VO (EG) Nr. 1060/2009 (Rating-VO) noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, wenn sie nicht die erworbene Anleihe, sondern das emittierende Unternehmen bewertet haben. Im Einzelfall ist eine Haftung nach § 826 BGB möglich.
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