ZIP 2018, 437
Leitsätze des Gerichts:
1. Eine in AGB des Darlehensnehmers vereinbarte vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre ist auch bei einem ausdrücklich als Nachrangdarlehen bezeichneten Darlehen überraschend, wenn die Eckpunkte eines qualifizierten Nachrangdarlehens gemäß der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 5. 3. 2015 – IX ZR 133/14, ZIP 2015, 638 = WM 2015, 623) nicht annähernd zutreffend beschrieben werden und für den Darlehensgeber nicht erkennbar ist, dass es sich bei seinem Darlehen um ein echtes unternehmerisches Engagement mit einem entsprechenden unternehmerischen Verlustrisiko handelt, ohne dass er etwa aufgrund korrespondierender Informations- und Mitwirkungsrechte die Möglichkeit hat, auf die Realisierung jenes Risikos einzuwirken, insbesondere verlustbringende Geschäftstätigkeiten zu beenden, ehe das ganze eingebrachte Kapital verwirtschaftet ist.
2. Zur Intransparenz einer in AGB enthaltenen qualifizierten Rangrücktrittsklausel in einem Darlehensvertrag.
3. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung, die eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre enthält, benachteiligt den Vertragspartner jedenfalls dann unangemessen, wenn der mit einem qualifizierten Rangrücktritt verfolgte Zweck, dem Eintritt der Überschuldung vorzubeugen, nicht erreicht werden kann, weil der Gläubiger im Insolvenzfall nicht hinter die Forderungen des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO zurücktritt.
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