BAG: Tarifliche Entgelterhöhung bei ungenügender Sanierung von sanitären Einrichtungen
In einem Haustarifvertrag kann eine Entgelterhöhung für den Fall vereinbart werden, dass die Arbeitgeberin konkret bezeichnete Sanierungsmaßnahmen nicht bis zu einem bestimmten Datum durchführt. Die tarifliche Entgelterhöhung steht unter einer aufschiebenden Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 1 BGB, ohne dass es sich zugleich um eine Vertragsstrafenabrede i.S.d. §§ 339 ff. BGB handelt. Das hat das BAG, Urt. v. 22.2.2023 – 4 AZR 68/22, entschieden.
Die Entgelterhöhung betreffe die Ausgestaltung der Hauptleistungspflichten der tarifgebundenen Arbeitsverhältnisse und diene daher anderen Zwecken als eine Vertragsstrafe. Mangels Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen zur Vertragsstrafe komme eine Herabsetzung der Entgelterhöhung nach § 343 BGB nicht in Betracht. Ebenso scheide eine solche auf Grundlage von § 242 BGB aus.