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LG Augsburg v. 5.7.2024 - 041 O 3703/23
Das LG Augsburg hatte über die Zulässigkeit der Weitergabe von Vertragsdaten an die SCHUFA im Rahmen eines Mobilfunkvertrags zu entscheiden. Im konkreten Fall hielt es die Datenweitergabe für rechtmäßig, da die Klagepartei bei Abschluss des Vertrages wirksam eingewilligt habe, dass Daten über den Abschluss des Telekommunikationsvertrags an die SCHUFA gemeldet werden.