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Anfechtungsprivileg durch Stundung nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 COVInsAG
Der Gesetzgeber des COVInsAG hat an die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht anfechtungsrechtliche Privilegierungen geknüpft, um in der Krise befindlichen Schuldnern die Fortführung ihres Unternehmens zu erleichtern. Jüngst hat er diesen Privilegien ein weiteres hinzugefügt, das solche wirtschaftlichen Lenkungswirkungen nicht entfalten kann, weil es fast ausschließlich in der Vergangenheit wirkt. Als rückwirkende Belohnung kommt es praktisch nicht zuletzt der öffentlichen Hand zugute. In der Anwendung ist es mindestens genauso problematisch wie die übrigen anfechtungsrechtlichen Privilegierungstatbestände des § 2 Abs.1 COVInsAG.
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