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EuGH: Eindrucksvolle Bilanz für das Geschäftsjahr 2022

Bei den Rechtstreitigkeiten, die der EuGH im Jahr 2022 erledigen musste, geht es, wie der Gerichtshof jetzt wissen ließ (PM Nr. 42/23 v. 3.3.2023), um die „großen Fragen unserer Zeit“, um Rechtsstaatlichkeit (vor allem in Polen und auch in Ungarn), um Umwelt und auch um den auszubauenden Schutz der Privatsphäre im digitalen Zeitalter. Doch auch Wettbewerbsstreitigkeiten vor allem auch gegenüber den großen Internetunternehmen zählen in dieser Bilanz, einschließlich zahlreicher Fälle zum Verbraucherschutz.

1.710 Rechtstreitigkeiten wurden im vergangenen Jahr in Luxemburg anhängig gemacht. In den letzten fünf Jahren errechnet sich hier eine Steigerung um 21 %. Beim EuG hat sich die Zahl der Fälle in den letzten Jahren bei knapp 800 eingependelt. Erledigt hat der Gerichtshof im Jahr 2022 immerhin 1.666 Rechtssachen. Zu bedenken ist, dass komplexe und vor allem auch sensible Streitigkeiten intensive Beratungen und damit auch Zeit in Anspruch nehmen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die durchschnittliche Dauer der Verfahren vor dem Gerichtshof mehr als 16 Monate beträgt. Neu ist, dass Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Sanktionsmaßnahmen aus Anlass des Krieges in der Ukraine, die den EuG erreichten, immerhin rund 11 % der Fälle ausmachen.

Interessant ist ein Blick auf die dem Gerichtshof unterbreiteten 546 Vorlageverfahren. Die deutschen Gerichte sind hier mit weitem Abstand Spitzenreiter; 98 Verfahren tragen einen deutschen Namen. 63 sind italienischen Ursprungs und 43 kommen aus dem bulgarischen Rechtskreis. Auf Frankreich entfallen nur 23. Im Verhältnis zur Bevölkerungszahl fällt auf, dass immerhin 34 Verfahren aus Österreich kommen und – bedingt durch die besondere Problematik, ob denn die polnische Justiz auch den Forderungen nach rechtsstaatlich geprägter Unabhängigkeit entspricht – 39 Verfahren aus Polen.

Um die Arbeitslast des EuGH zu reduzieren, hat der Gerichtshof am 30.11.2022 einen Antrag an den Unionsgesetzgeber gerichtet, der darauf abzielt, dem Gericht (EuG) die Zuständigkeit für Vorabentscheidungssachen in bestimmten Sachgebieten zu übertragen und das Instrument der vorherigen Zulassung der Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gerichts auszuweiten.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.03.2023 12:11
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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