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BFH: Keine Anfechtungsbefugnis des Gesellschafters hinsichtlich des Bescheids über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos

Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht anfechten. Das hat der BFH, Urt. v. 21.12.2022 – I R 53/19, entschieden.

Grundsätzlich könne ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das sei im Fall des Bescheids gem. § 27 Abs. 2 KStG die Kapitalgesellschaft und allein sie könne deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sei nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittanfechtungsrecht) sei auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen bestehe keine Rechtsschutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen könne. Zum anderen hätte ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Gesellschafter angefochten werden könnte und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintreten würde.

Die Versagung eines eigenen Anfechtungsrechts des Gesellschafters sei auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.03.2023 15:26
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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