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BGH: Ausgleichszahlung für Fluggast trotz Insolvenz der Fluggesellschaft

Fluggäste, die über eine bestätigte Buchung verfügen, denen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Fluggesellschaft aber kein durchsetzbarer Beförderungsanspruch mehr zusteht, reisen nicht kostenlos. Das hat der BGH, Urt. v. 9.3.2023 – IX ZR 91/22, entschieden.

Nach ihrem Art. 3 Abs. 3 Satz 1 gelte die FluggastrechteVO nicht für Fluggäste, die kostenlos befördert werden. Kostenlos reisten Fluggäste, die kein Entgelt entrichtet haben. Die Ansprüche, welche die FluggastrechteVO gewährt, seien davon abhängig, dass der Fluggast seine Beförderung mit einem Entgelt erkauft hat.

Der Kläger hatte vorliegend die Flugscheine für sich und eine weitere Person bezahlt. Wegen der Zahlung seien die Buchungen bestätigt worden. Aufgrund der bestätigten Buchungen seien der Kläger und die weitere Person befördert worden. Die Zahlung des Flugpreises ist eine Tatsache, so der BGH, an welcher die spätere Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts geändert hat. Ein durchsetzbarer Beförderungsanspruch sei nicht Voraussetzung der Rechte nach der FluggastrechteVO. Ebenso wenig handele es sich bei der Beförderung eines Fluggastes, dessen Beförderungsanspruch nur eine Insolvenzforderung darstellt, um einen reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FluggastrechteVO). Das sei nur der Fall, wenn der begünstigte Personenkreis aufgrund besonderer Umstände so miteinander verbunden sei, dass er als geschlossener Kreis gegenüber der Öffentlichkeit abgrenzbar sei.

Der BGH hat weiter festgestellt, dass – wenn im Zuge der vom Insolvenzverwalter vorgenommenen Erfüllung einer Insolvenzforderung andere Rechte oder Rechtsgüter des Insolvenzgläubigers verletzt oder geschädigt werden – die hieraus folgenden Ansprüche Masseverbindlichkeiten sind.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.04.2023 18:53
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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