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OLG Düsseldorf v. 2.5.2023 - V-6 Kart 1/20 (OWi)

Bierkartell: Geldbuße gegen Carlsberg Deutschland Holding GmbH

Das OLG Düsseldorf hat im Kartellbußgeldverfahren gegen die Carlsberg Deutschland Holding GmbH eine Geldbuße i.H.v. 50 Mio. € verhängt. Das Verfahren gegen den früheren Geschäftsführer war zuvor eingestellt worden.

Der Sachverhalt:
Das Bundeskartellamt verhängte Ende 2013/Anfang 2014 gegen mehrere Brauereien, Verbände und Leitungspersonen wegen verbotener Preisabsprachen Geldbußen von insgesamt 338 Mio. €. Gegen die Carlsberg Deutschland Holding GmbH war zunächst ein Bußgeld i.H.v. 62 Mio. € festgesetzt worden. Die Brauerei hatte sich hiergegen in einer ersten Hauptverhandlung vor dem OLG gewandt.

Das OLG stellte das Verfahren wegen Verjährung ein. Der BGH sah die Verjährungsvoraussetzungen als nicht gegeben an und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Das OLG verhängte nunmehr eine Geldbuße i.H.v. 50 Mio. €. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf, das Bundeskartellamt und die Carlsberg Deutschland Holding GmbH können gegen das Urteil binnen einer Woche Rechtsbeschwerde einlegen, über die der BGH zu entscheiden hätte.

Die Gründe:
Der Senat ist davon überzeugt, dass der damalige Geschäftsführer der Carlsberg Deutschland Holding GmbH an einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch teilgenommen hat. Der Geschäftsführer hatte sich am 12.3.2007 am Rande der Internorga-Messe im Side-Hotel Hamburg gemeinsam mit den Leitungspersonen der Brauereien Anheuser-Busch lnBev Germany Holding GmbH, C. & A. Veltins GmbH & Co. KG, Bitburger Braugruppe GmbH, Warsteiner Brauerei Haus Cramer KG und Radeberger Gruppe KG getroffen.

In der Besprechung war eine zeitnahe Preiserhöhung aufgrund stark gestiegener Rohstoffkosten erörtert worden. Die Anwesenden waren sich nach einer Diskussion einig, dass die Bierpreiserhöhung rd. 6 € je Hektoliter betragen sollte, was zzgl. Umsatzsteuer und Händlermarge etwa 1 € je "Standardkasten" (20 Flaschen zu je 0,5 Liter) beim Endverbraucher bedeutete. Die Erhöhung sollte in der Gastronomie und im Lebensmitteleinzelhandel durchgesetzt werden. Abschließend war jedoch nicht entschieden worden. Zunächst sollte noch mit dem Verantwortlichen der Krombacher Brauerei Bernhard Schadeberg GmbH & Co. KG gesprochen werden, ob auch Krombacher den Bierpreis erhöhen wolle. Bei einer Bierpreiserhöhung ohne die Krombacher-Brauerei befürchteten die Brauerei-Vertreter hohe Absatz- und Mengenverluste.

Der damalige Geschäftsführer der Carlsberg Deutschland Holding GmbH nutzte das Wissen aus der Besprechung vom 12.3.2007 und konnte das Marktverhalten der Brauerei auch aufgrund der dort erfahrenen nicht öffentlichen Informationen ausrichten. So konnte er gegenüber der dänischen Konzernmutter sicherer auftreten und die Preiserhöhung 2008 einfacher und bestimmter gegenüber Gastronomie und Lebensmitteleinzelhandel durchsetzen.

Bei der Bußgeldzumessung war zu Gunsten der Carlsberg Deutschland Holding GmbH zu berücksichtigen, dass das Urteil auf einer Verständigung beruhte und daher weitere Ermittlungen zu Umsatz- und Unternehmensverhältnissen entfallen konnten. Außerdem fielen die Dauer des Verfahrens und der nur einmalige und lange zurückliegende Verstoß gegen kartellrechtliche Vorschriften mildernd ins Gewicht. Zu Lasten der Betroffenen war die bundesweite, flächendeckende Wirkung des Informationsaustausches zu berücksichtigen.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
Bundeskartellamt legt Jahresbericht 2021/22 vor
ZWH 2022, R5

Aufsatz:
Entwicklungen im kartellrechtlichen Bußgeldverfahren
Florian C. Haus / Sebastian Bredebach, ZWH 2021, 81

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.05.2023 12:47
Quelle: OLG Düsseldorf PM vom 2.5.2023

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