Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

OLG Zweibrücken: Schadensersatzpflicht von ehemaligen Kassierern – kein Mitverschulden der Bank wegen mangelnder Kontrolle

Zwei ehemalige Kassierer einer Bank müssen einen von ihnen über mehrere Jahre aus der Hauptkasse entnommenen Millionenbetrag zurückerstatten. Der Bank, die auf das „Vier-Augen-Prinzip“ zur Kontrolle und Überprüfung der Mitarbeiter gesetzt hatte, ist kein anspruchskürzendes Mitverschulden anzulasten. Das hat das OLG Zweibrücken, Urt. v. 25.1.2023 – 7 U 214/21, entschieden.

Eine Bank hat zwei ehemalige Mitarbeiter, die über Jahre hinweg einen Gesamtbetrag von 1.139.000 € aus der Hauptkasse entnommen haben, auf Schadensersatz in einem Zivilprozess verklagt. Im Strafverfahren wurden die beiden Mitarbeiter der Bank vom AG wegen Betrugs und Unterschlagung jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Das strafrechtliche Berufungsverfahren ist derzeit noch anhängig.

Das LG Zweibrücken hat der Bank den begehrten Schadensersatz zugesprochen und die beiden Mitarbeiter verurteilt, den entnommenen Gesamtbetrag zurückzuzahlen. Hiergegen haben sich beide Mitarbeiter gewendet mit dem Ziel, dass das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen wird. Zur Begründung haben sie darauf hingewiesen, dass sie sich nicht persönlich bereichert, sondern die Gelder einem Dritten zugeleitet hätten. Der Anspruch sei des Weiteren zumindest zu kürzen, da die Bank ein Mitverschulden treffe. Sie seien als Kassenmitarbeiter nur unzureichend überwacht worden und die Bank habe den Bargeld-Kassenbestand nicht vollumfänglich geprüft.

Das OLG Zweibrücken hat die Berufung der beiden Bankmitarbeiter in der Hauptsache zurückgewiesen. Es komme zur Verwirklichung des Straftatbestands der Unterschlagung nicht darauf an, ob die Mitarbeiter das aus der Kasse entnommene Geld für sich verwendet oder an einen Dritten weitergegeben haben. Die Bank treffe zudem kein zu berücksichtigendes Mitverschulden. Sie habe auf das „Vier-Augen-Prinzip“ zur Kontrolle und Überprüfung gesetzt und dies sei ausreichend gewesen, da es sich bei den beiden Kassenmitarbeitern um langjährige, angesehene Mitarbeiter gehandelt habe. Die in den Jahren zuvor erkannten Fehlbeträge in der Kasse habe die Bank auf die Euro-Umstellung zurückführen dürfen. Dass im Rahmen der Jahresendkontrollen auf die Erfassung des tatsächlichen Bargeldbestands verzichtet worden sei, stelle lediglich eine leichte Fahrlässigkeit dar, die wegen des vorsätzlichen Handelns der beiden Mitarbeiter nicht anspruchskürzend zu berücksichtigen sei.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.05.2023 18:42
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite