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BGH: Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III

Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Coronakrise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alt. 1 BGB nicht pfändbare Forderung. Das hat der BGH, Beschl. v. 16.8.2023 – VII ZB 64/21, entschieden.

Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setze sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, könne er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gem. § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm stehe lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO zu.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.09.2023 07:06
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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