Logo Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln

BSG: Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit

Elterngeld Plus kann auch dann beansprucht werden, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält. Das hat das BSG, Urt. v. 7.9.2023 – B 10 EG 2/22 R, entschieden.

Anspruch auf zusätzliche vier Monate Elterngeld Plus als Partnerschaftsbonus haben Eltern nur, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Nach den Richtlinien des Bundesfamilienministeriums zum BEEG besteht die Erwerbstätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung weiter.
Der Kläger im zugrunde liegenden Fall war kurz nach Beginn der Partnerschaftsbonusmonate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus arbeitsunfähig. Die Elterngeldstelle hatte die Leistungsbewilligung daher aufgehoben und das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate vom Kläger zurückgefordert. Die Aufhebung und Rückforderung erfolgten nach Ansicht des BSG jedoch zu Unrecht. Eltern seien auch dann „erwerbstätig“, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, jedoch das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird. Eine andere Auslegung des BEEG widerspreche dem Ziel des Elterngeld Plus, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.09.2023 15:45
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite