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EuGH: Keine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung ohne Nachweis eines Zeitverlusts

Es besteht kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechte-VO, wenn sich der Fluggast eines mit großer Verspätung angekommenen Flugs nicht zum Flugsteig begeben hatte oder wenn ihm der Kauf eines Flugscheins für einen Ersatzflug ermöglicht hat, den Zielort mit weniger als drei Stunden Verspätung zu erreichen. Der Schaden des Zeitverlusts kann unter diesen Umständen nicht festgestellt werden. Das hat der EuGH, Urt. v. 25.1.2024 – C-474/22 – Laudamotion (Verzicht auf einen verspäteten Flug) und C-54/23 – Laudamotion und Ryanair, auf Vorabentscheidungsersuchen des BGH hin entschieden.

Ausgangspunkt waren zwei Klagen von Passagieren, die 2018 bzw. 2019 von Düsseldorf nach Palma de Mallorca fliegen wollten. Für beide Flüge war eine voraussichtliche Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit angekündigt worden. Der eine Fluggast entschied sich dafür, seinen Flug gar nicht erst anzutreten, während der andere einen Ersatzflug buchte, mit dem er mit weniger als drei Stunden Verspätung ankam.

Der EuGH hat festgestellt, dass ein Fluggast, der sich nicht zum Flughafen begibt, keinen irreversiblen Zeitverlust erlitten hat und auch nicht von der Pflicht befreit ist, sich zur Abfertigung einzufinden, da auch verspätete Flüge grundsätzlich durchgeführt werden. Eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO solle nur Schäden wiedergutmachen, die für alle betroffenen Passagiere praktisch identisch seien. Klarstellend führt der EuGH aus, dass individuelle Schäden (wie etwa das Versäumen eines Geschäftstermins) hingegen Gegenstand eines „weiter gehenden Schadensersatzes“ i.S.v. Art. 12 der Verordnung sein können.

Auch das Buchen eines Ersatzflugs erfülle das Erfordernis des irreversiblen Zeitverlusts nicht, sofern das Endziel mit einer Verspätung von unter drei Stunden erreicht wird.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.01.2024 07:21
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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