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EuGH: Kein immaterieller Schaden bei "ungutem Gefühl" aufgrund eines Datenmissbrauchs

Ein rein hypothetischer Missbrauch personenbezogener Daten begründet keinen immateriellen Schaden gemäß der DSGVO. Das hat der EuGH, Urt. v. 25.1.2024 - C-687/21 - MediaMarktSaturn, auf ein Vorabentscheidungsersuchen des AG Hagen hin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der spätere Kläger bei dem Elektronikhändler Saturn ein Haushaltsgerät gekauft. Bei der Warenausgabe wurde das Gerät samt seiner Kauf- und Kredit¬vertragsunterlagen, die Namen, Anschrift und Einkünfte des Klägers enthielten, irrtümlicherweise einem Dritten ausgehändigt. Die Unterlagen wurden nach Erkennen des Irrtums eine halbe Stunde später dem Kläger übergeben.

Nach Ansicht des EuGH genügt der Umstand, dass Mitarbeiter des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen irrtümlich ein Dokument mit personenbezogenen Daten an einen unbefugten Dritten weitergegeben haben, für sich genommen nicht, um davon auszugehen, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der für die Datenverarbeitung Verantwortliche getroffen hat, nicht geeignet i.S.d. DSGVO waren.Der Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO habe insbesondere im Fall eines immateriellen Schadens eine Ausgleichsfunktion, da eine hierauf gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen solle, den konkret aufgrund des DSGVO-Verstoßes erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und keine Straffunktion erfülle. Art. 82 DSGVO verlange nicht, dass die Schwere des DSGVO-Verstoßes für die Zwecke des Ersatzes eines Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung berücksichtigt wird. Die Person, die Schadensersatz verlangt, müsse nicht nur den Verstoß gegen die DSGVO nachweisen, sondern auch, dass ihr dadurch ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Wurde ein Dokument, das personenbezogene Daten enthält, an einen unbefugten Dritten weitergegeben, der diese Daten erwiesenermaßen nicht zur Kenntnis genommen hat, liege nicht schon deshalb ein „immaterieller Schaden“ vor, weil der Betroffene befürchtet, dass eine Weiterverbreitung oder gar ein Missbrauch seiner Daten stattfindet, weil vor der Rückgabe eine Kopie des Dokuments angefertigt werden konnte.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.02.2024 07:11
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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