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BVerfG: Verfassungsbeschwerde wegen Verwendung nur einer Kamera ohne Zoomfunktion in Videoverhandlung erfolglos

Das BVerfG, Beschl. v. 15.1.2024 - 1 BvR 1615/23, hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Art und Weise der Videoübertragung einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht richtet. Die Beschwerdeführer sahen sich in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Durch den Einsatz einer Kamera, die die Richterbank in der Totalen abbildete, und mangels von ihnen steuerbarer Zoomfunktion sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, die Unvoreingenommenheit der Richter durch einen Blick ins Gesicht zu überprüfen.

Nach Ansicht des BVerfG erscheint eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen eines fehlenden Nahblicks in die Gesichter der Richter im Laufe einer Videoverhandlung nicht möglich. Die Beschwerdeführer hätten gerade nicht bemängelt, dass das Finanzgericht tatsächlich nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Sie hätten beanstandet, dass ein etwaiger Befangenheitsgrund für sie ggf. nicht erkennbar gewesen wäre. Dies allein genüge nicht, um auf das Vorliegen eines bösen Scheins oder eines Verdachts der Befangenheit, die zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führen könnte, zu schließen. Nur die tatsächlich unrichtige Besetzung, nicht die fehlende Möglichkeit von deren (rechtzeitiger) Überprüfung begründe eine solche Verletzung.

Durch die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Unvoreingenommenheit könne ggf. das Recht auf ein faires Verfahren verletzt werden. Einen Verstoß gegen dieses Prozessgrundrecht hätten die Beschwerdeführer allerdings weder gerügt noch komme ein solcher Verstoß aufgrund ihrer Ausführungen vorliegend als möglich in Betracht. Im Übrigen hätten sie nicht vorgetragen, die fehlenden Kontrollmöglichkeiten in der mündlichen Verhandlung gerügt zu haben.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 07.02.2024 07:16
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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